09 May 2026, 08:24

Münchner Gericht stoppt irreführende Werbung eines Versicherungsvermittlers

Alte Werbetafel der Germania Fire Insurance Company mit einem zentralen Bild einer Frau und Text, der die Dienstleistungen beschreibt.

Münchner Gericht stoppt irreführende Werbung eines Versicherungsvermittlers

Ein Münchner Gericht hat einen Versicherungsvermittler verurteilt, weil dieser in seinem Firmennamen und in der Werbung irreführende geschäftliche Bezeichnungen verwendet hat. Das Landgericht München I stellte fest, dass der Vermittler durch die Nutzung des Begriffs „Versicherung“ ohne weitere Präzisierung Kunden in die Irre führte, indem er den Eindruck erweckte, es handele sich um ein Versicherungsunternehmen und nicht um einen Makler. Das Urteil folgt auf eine Klage des Wettbewerbszentrums wegen unlauterer Geschäftspraktiken.

Im Mittelpunkt des Verfahrens stand ein Vermittler, der in seiner Firmenbezeichnung seinen Namen mit dem Begriff „Versicherung“ verband. Das Gericht urteilte, dass dies gegen § 6 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) verstoße, der von Maklern verlangt, ihren Status klar kenntlich zu machen, wenn sie Begriffe wie „Versicherung“ verwenden. Zwar wurde die vollständige Firmenbezeichnung „Versicherungsdienstleistungen GmbH“ als zulässig eingestuft, doch die isolierte Verwendung des Wortes „Versicherung“ – ohne den Zusatz „Dienstleistungen“ – reiche nicht aus, um seine Rolle als Vermittler deutlich zu machen.

Das Wettbewerbszentrum hatte den Vermittler bereits am 10. Juni 2024 abgemahnt und eine Unterlassungserklärung gefordert. Da dieser sich weigerte, kam es zur gerichtlichen Auseinandersetzung. Die Richter kritisierten zudem die Website des Vermittlers, auf der die notwendige Klarstellung im Kleingedruckten verborgen war und für Kunden kaum erkennbar war, welche Funktion er tatsächlich ausübt.

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Das Gericht verfügte nun, dass der Vermittler den Begriff „Versicherung“ in seiner geschäftlichen Kommunikation nur noch verwenden darf, wenn er ausdrücklich als Makler kenntlich macht. Bei Zuwiderhandlung drohen dem Geschäftsführer Bußgelder von bis zu 250.000 Euro oder eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten. In der Begründung verwies das Gericht darauf, dass das Wettbewerbszentrum bereits fünf weitere Vermittler mit ähnlich irreführenden Bezeichnungen abgemahnt habe, von denen vier ihre Firmierung inzwischen korrigiert hätten.

Der in München ansässige Vermittler ist seit März 2022 im Versicherungsvermittlerregister eingetragen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, sodass eine Berufung möglich bleibt.

Die Entscheidung unterstreicht die Pflicht von Versicherungsvermittlern, ihren Status in Firmennamen und Werbung klar offenzulegen. Der betroffene Vermittler muss nun seine Außendarstellung anpassen oder mit Sanktionen rechnen. Der Fall zeigt zudem, wie das Wettbewerbszentrum weiterhin gegen irreführende Praktiken in der Versicherungsbranche vorgeht.

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