Gericht gibt Tesla-Mieter recht: Keine Haftung bei Steinschlag an Windschutzscheibe
Verena GuteGericht gibt Tesla-Mieter recht: Keine Haftung bei Steinschlag an Windschutzscheibe
Ein Mietkunde hat einen Rechtsstreit gewonnen, nachdem ihm die Kosten für einen Steinschlag an der Windschutzscheibe eines Tesla in Rechnung gestellt worden waren. Das Amtsgericht München entschied, dass der Fahrer für den Schaden nicht haftbar sei, da es sich um ein unvermeidbares Ereignis handele. Zudem erklärte das Gericht eine Klausel für unwirksam, die eine pauschale Eigenbeteiligung von 500 Euro vorsah.
Der Fall begann, als ein Kunde einen Tesla bei einem gewerblichen Anbieter mietete. Bei der Rückgabe des Fahrzeugs wurde ein Steinschlag an der Windschutzscheibe festgestellt. Die Autovermietung belastete den Kunden mit 500 Euro und berief sich dabei auf eine Klausel in der Online-Buchungsbestätigung, die eine pauschale Selbstbeteiligung vorsah.
Der Kunde wies die Verantwortung von sich und argumentierte, der Steinschlag sei weder vermeidbar noch vorhersehbar gewesen. Er zog vor Gericht, um die Erstattung der Gebühr zu erwirken. Das Amtsgericht München urteilte in seinem Beschluss vom 29. April 2024 (Aktenzeichen: 231 C 10607/24), dass ein Steinschlag ein typisches und unkontrollierbares Risiko darstelle – insbesondere auf Autobahnen.
Das Gericht erklärte die Selbstbeteiligungsklausel für unwirksam. Zudem hielt es eine Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die den Mieter ohne Verschulden haftbar macht, für rechtswidrig. Folglich wurde der Beklagte verurteilt, die 500 Euro zurückzuerstatten und die Prozesskosten des Klägers zu tragen.
Das Urteil bestätigt, dass Mietkunden nicht automatisch für Steinschäden an der Windschutzscheibe haften. Zudem sind Klauseln unwirksam, die eine Haftung ohne Verschulden vorsehen oder pauschale Eigenbeteiligungen verlangen. Der Beklagte muss dem Kunden nun den Betrag erstatten und dessen Anwaltskosten übernehmen.






